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Satzung
Auszüge aus der Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Heimat- und Verkehrsverein Braach" und hat seinen Sitz in 36199 Rotenburg-Braach.

§ 2 Allgemeine Aufgaben

Aufgabe des Heimat- und Verkehrsvereins ist es, örtliches und hessisches Brauchtum und Kultur zu fördern, zu vermehren und den Heimatgedanken zu pflegen.
Er soll dieses erreichen mit Unterstützung der Stadt Rotenburg/Fulda bei
a) der Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes, der Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes und der Bemühung um die Gesundheitsfürsorge und des Umweltschutz sowie der örtlichen Interessen,
b) der Betreuung der Gäste, zu deren Wohl Einrichtungen unterhalten und vermehrt werden sollen,
c) der Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über die Erfordernisse des Fremdenverkehrs und des allgemeinen Heimatgedankens.

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 6 Rechte der Mitglieder

a) Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
b) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 9 Der Vorstand

a) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und einem Stellvertreter, dem Kassierer und einem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern. Die Beisitzer sollen sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammensetzen.
b) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von diesen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung.
c) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
d) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel fünf Tage, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
e) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
f) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
fa) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
fb) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
fc) Verwaltung des Vermögens,
fd) Einsetzung von Ausschüssen.

Stand: 22.03.1996